Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen. Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung fälliger Steuern oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Das Finanzamt berechnet für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass übers Jahr ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. |