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Mandanteninformationen

Verlustausgleich zwischen Eheleuten jetzt überdie Steuererklärung möglich
01.06.2023
 

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.

Nicht möglich war bisher allerdings ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Wenn der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltung­steuer abzuführen hatte, konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat dieses Manko im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 möglich. Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit neuerdings auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.

Hinweis: Damit die Verlustverrechnung praktisch umgesetzt werden kann, brauchen Ehegatten und Lebenspartner, die jeweils eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid führen, wenn das Geldinstitut zuvor Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen hat.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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