Kosten der eigenen Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die Kosten einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden. Anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag gleicht laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen aus, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss. Zudem kann je nach Grad der Behinderung bzw. den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Damit sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten. Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis der Einzelausgaben. Wer sich entscheidet, einen Angehörigen selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in folgender Höhe geltend machen: bei Angehörigen · mit Pflegegrad 2: 600 €, · mit Pflegegrad 3: 1.100 € und · mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit): 1.800 €. Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Hinweis: Wer den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nimmt, kann keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, geltend machen. Die Betreuung bzw. Pflege kann im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgen, oder die zu pflegende Person kann in einem Heim einen eigenen Haushalt führen. In diesen Fällen kann für sie anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hierbei können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. |