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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt
01.11.2023
 

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9%ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig.

Gesetzlich ist geregelt, dass Steuerzahler diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ beanspruchen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf. Eheleute dürfen die Denkmalabschreibung insgesamt nur zweimal im Leben in Anspruch nehmen. Dies ergebe bereits die Auslegung des Gesetzeswortlauts („einem“ ist als Zahlwort gemeint). Der BFH lehnte damit die Interpretation ab, dass der Gesetzgeber mit seiner einschränkenden Regelung nur eine parallele Abschreibung von mehreren Gebäuden in einem Veranlagungszeitraum verhindern wollte.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu den Steuerspareffekten, die sich durch die Denkmalabschreibung realisieren lassen.

 

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