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Mandanteninformationen

Wiederkehrende Leistungen - Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
01.06.2010
 

Wenn Eltern ihr Vermögen durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre Kinder übertragen, möchten sie noch an den Erträgen partizipieren. Daher werden oft Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren, andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern. Können die Kinder das Vereinbarte aus den Erträgen des übertragenen Vermögens finanzieren, sind die Versorgungsleistungen bei ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Bei den Eltern liegen in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Vermögensübergabe bereits seit 2008 erheblich eingeschränkt: Die dargestellte steuerliche Beurteilung (Sonderausgabenabzug, sonstige Einkünfte) gilt nur noch bei der Übertragung von

• land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

• Gewerbebetrieben,

• Betrieben von Freiberuflern,

• Anteilen an einer Personengesellschaft, die eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

• Anteilen an einer GmbH, wenn sie mindestens 50 % betragen, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortführt.

Aus Vereinfachungsgründen wurde dabei die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben, so dass bei Vereinbarungen ab 2008 die Versorgungsleistungen voll als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger zu versteuern sind. So verzichtet man bei Leibrenten auf den Ansatz des Ertragsanteils.

Die Übertragung von Grund- und Wertpapiervermögen sowie vermögensverwaltenden Personengesellschaften gegen Versorgungsleistungen führt nun zu entgeltlichen Rechtsgeschäften. Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen gilt als Entgelt. Bei den Eltern könnte dies zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen. Beim Kind wirken sich die Anschaffungskosten nur noch über die Abschreibung aus, wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

Die Neuregelungen gelten für Vermögensübertragungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden. Für zuvor abgeschlossene Verträge gelten die bisherigen Grundsätze unbefristet weiter.

 

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