Wird das in einer Biogasanlage gewonnene Gas in einem Blockheizkraftwerk in Strom umgewandelt, fällt Abwärme an, die teils an Dritte verkauft und teils zum Beheizen der eigenen Wohnung genutzt wird. Die Verwendung von Abwärme für private Zwecke stellt beim Kraftwerkbetreiber umsatzsteuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch dar. Die Höhe der Umsatzsteuer hängt entscheidend davon ab, mit welchem Wert er die Entnahme ansetzt.
Bislang wurde es teils zugelassen, als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der Abwärme den der Ertragsteuer zugrundeliegenden Wert von 2 Cent/kWh anzusetzen. Dieser Wert soll für umsatzsteuerliche Zwecke nicht mehr übernommen werden. Nun verlangt die Finanzverwaltung, die Selbstkosten für die Anlage anzusetzen, also alle Kosten, die durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zur Entnahme entstanden sind. |