Eine Betriebsprüfung setzt den Erlass einer Prüfungsanordnung voraus, welche als selbständiger Verwaltungsakt mit einem Einspruch oder bei dessen Zurückweisung mit einer Klage beim Finanzgericht (FG) angefochten werden kann. Doch wer darf überhaupt Rechtsmittel gegen die Prüfungsanordnung erheben?
Mit diesen Fragen hat sich das FG Köln beschäftigt: Ein an einer Apparategemeinschaft beteiligter Arzt klagte zum einen gegen die Anordnung wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft und zum anderen gegen die an ihn gerichtete Anordnung wegen Einkommensteuer. Doch bei einer Prüfungsanordnung ist für die Klagebefugnis maßgebend, an wen sich die Anordnung inhaltlich richtet, wer also die Prüfung als Prüfungssubjekt zu dulden hat (sogenannter Inhaltsadressat). Adressat der gesonderten und einheitlichen Feststellung war die Apparategemeinschaft, nicht er. Bezüglich der Prüfungsanordnung wegen Einkommensteuer erkannten die Richter keinen Begründungsmangel. Der Arzt hat in den Prüfungsjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so dass der bloße Verweis auf die Gesetzes-norm, die die Prüfung rechtfertigt, ausreicht. Und diese Norm enthält eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung, die keiner besonderen Begründung bedarf. |