Neue Tatsache - Bei grobem Verschulden keine nachträgliche Änderung möglich
02.06.2010
Soweit steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung geändert werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verpflichtung eines Steuerberaters nachzufragen auch dann nicht entfällt, wenn ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt. Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!