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Mandanteninformationen

Abzug von Krankenkassenbeiträgen - Verwaltung erläutert Abzugsregeln
21.07.2010
 

Seit diesem Jahr lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung Chefarztbehandlung sind nicht abzugsfähig. Durch die neue Abzugsmöglichkeit haben in diesem Kontext Beitragsrückerstattungen wie beispielsweise Prämien- und Bonuszahlungen, die insbesondere bei Privatversicherten eine Rolle spielen, eine besondere Bedeutung: Sie mindern die Sonderausgaben.

Die Verwaltung hat nun wichtige Anwendungsregeln erläutert und dabei unter anderem auf Folgendes hingewiesen:

• Der jetzt verstärkt direkt bei den Versicherten erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitrag zählt zu den abziehbaren Sonderausgaben. Er beträgt maximal 1 % des beitragspflichtigen Einkommens (also bis zu 37,50 €) oder aber maximal 8 € monatlich ohne Prüfung der Einkommenshöhe.

• Nicht absetzbar sind Beiträge zur Auslands- oder Reisekrankenversicherung, die zusätzlich zum bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne eingehende per¬sönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird.

• Ein Zusatzbeitrag von Privatversicherten für die Alterungsrückstellung ist abziehbar. Sofern dieser Beitrag jährlich maximal 100 € beträgt, ist er insgesamt begünstigt und muss nicht aufgeteilt werden.

• Beitragsrückzahlungen durch die Kasse mindern die Sonderausgaben in dem Jahr, in dem sie zufließen. Damit muss eine Erstattung in 2010 berücksichtigt werden, auch wenn sie im Vorjahr nicht in Anspruch genommene Leistungen betrifft. Ab 2010 sollten Privatversicherte daher genau durchrechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im gleichen Umfang wie noch bis 2009 lohnt oder ob sie ihre Rechnungen von Arzt, Apotheke und Krankenhaus besser bei der Kasse einreichen und auf die Erstattung verzichten sollten.

• Bei privatversicherten Arbeitnehmern mindert der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss die begünstigten Beitragsanteile auch dann in voller Höhe, wenn Wahlleistungen abgesichert sind.

Beispiel: Jahresbeiträge 6.000 €, davon begünstigt 4.600 €. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 3.000 €. Als Sonderausgaben wirken (4.600 € - 3.000 €) 1.600 €.

 

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