Im abgelaufenen Veranlagungszeitraum (VZ) nicht ausgeglichene negative Einkünfte können Sie in späteren VZ steuermindernd berücksichtigen. Neben diesem sogenannten Verlustvortrag können Sie auch einen -rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen VZ beantragen.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verlustrücktrag verfahrensrechtlich zulässig ist, wenn das Verlustentstehungsjahr bereits verjährt, die Veranlagung des Rücktragsjahrs nach den Vorschriften der Abgabenordnung aber noch änderbar ist. Er urteilte, dass im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste auch dann in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ zurückgetragen werden können, wenn für das Entstehungsjahr selbst schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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