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Mandanteninformationen

Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug - Gemischt veranlasste Aufwendungen
26.08.2010
 

Geschäftlich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen lassen sich nicht immer eindeutig von den privat veranlassten trennen. Kosten, die sich nicht objektiv dem einen oder dem anderen Bereich zuordnen ließen, berücksichtigten die Finanzämter bisher regelmäßig nicht steuermindernd.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt: Bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass sind gemischt veranlasste Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn berufliche und private Aspekte verbunden wurden.

Folgende Grundsätze hat er hierzu aufgestellt:

• Gemischt veranlasste Aufwendungen sind insgesamt der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn und soweit die beruflichen bzw. betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt ermittelt werden können.

• Zwecks Abzugs müssen Sie die Reisekosten anhand von Zeitfaktoren (tage- oder stundenweise) oder durch sachgerechte Schätzung nach der Veranlassung in einen beruflichen und einen privaten Teil aufteilen können.

• Kostenbestandteile sind der privaten oder der beruflichen Veranlassung zuzurechnen, soweit dies leicht und eindeutig möglich ist.

• Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen müssen Sie selbst nachweisen (Beweislast).

• Sofern die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Kosten vollständig nicht abziehbar.

Der BFH hat bestätigt, dass die Kosten der Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der sich mit bestimmten Stundenzahlen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anrechnen lässt, zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sind. Das gilt sogar, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten bietet.

Die Kosten einer Auslandsgruppenreise sind laut BFH nur dann in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen, wenn sich die einzelnen Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzen lassen. Die Richter halten vor allem das Verhältnis der Zeitanteile für einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab.

 

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