Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in diesem Jahr entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu treffen. Die Finanzverwaltung hat jetzt Wege aufgezeigt, wie Sie schon vor der Neuregelung einen steuermindernden Abzug der Aufwendungen - gegebenenfalls rückwirkend für die Jahre ab 2007 - erreichen können. Diese Möglichkeit besteht in folgenden Fallkonstellationen:
1. Ergangene Einkommensteuerbescheide enthalten einen Vorläufigkeitsvermerk
Soweit Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Abzugsverbots für ein häusliches Arbeitszimmer ausdrücklich vorläufig ergangen sind, haben Sie die Möglichkeit, bereits jetzt eine Änderung zu beantragen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt berücksichtigt dann (vorläufig bis zur gesetzlichen Regelung) die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen.
2. Ruhende Einspruchsverfahren
Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007, in denen unter Berufung auf das beim BVerfG anhängig gewesene Verfahren beantragt wurde, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Arbeitsplatz steuermindernd zu berücksichtigen, ruhen bisher. Diese Verfahren ruhen grundsätzlich weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung; einer Zustimmung des Einspruchsführers hierfür bedarf es nicht. Aber auch in diesen Fällen kann eine vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € beantragt werden.
3. Noch nicht veranlagte Steuerfälle
Beim erstmaligen Erlass eines Einkommensteuerbescheids (z.B. für 2009) werden - vorläufig - nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hinweis: Die Verwaltungsregelung eröffnet keine Möglichkeit für eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide. Dies dürfte insbesondere Einkommensteuerveranlagungen aus dem Jahr 2007 ohne Vorläufigkeitsvermerk betreffen, die nicht mit einem Einspruch angefochten wurden. |