Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Solidaritätszuschlag (SolZ) für verfassungsgemäß erklärt und eine Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) als unzulässig verworfen. Dabei haben sich die Karlsruher Richter ausdrücklich gegen die Ansicht ausgesprochen, dass der SolZ als Ergänzungsabgabe lediglich zeitlich befristet erhoben werden darf. Die Entscheidung kommt nicht völlig überraschend, denn bereits 2008 hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Zwar hatte sich das BVerfG bislang noch nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des SolZG in der aktuellen Fassung inhaltlich auseinandergesetzt, es hatte jedoch bei seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe bereits vor Jahren entschieden, dass es nicht geboten sei, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben.
Hinweis: Der SolZ in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie seit 2009 auf die Abgeltungsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen wird von den Finanzämtern seit Mitte Dezember 2009 für Jahre ab 2005 vorläufig festgesetzt. Aufgrund der eindeutigen Argumentation des BVerfG ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgelegt werden. Denn auch viele andere FG halten das SolZG für verfassungsgemäß. Beim BFH liegen dazu noch mehrere Revisionen vor. Es ist zu vermuten, dass der BFH die Verfahren nun als unbegründet zurückweist und der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird. Steuerzahler können nicht damit rechnen, dass sie bald von der Belastung durch den „Soli“ befreit werden. |