Seit 2010 hat sich die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbessert. Soweit sie für eine Basisabsicherung zur privaten und gesetzlichen Kranken- sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet werden, können sie in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei muss zwischen verschiedenen Beiträgen differenziert werden:
• Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Abzug von 4 % für den Anspruch auf Krankengeld berücksichtigt.
• Der bei der Krankenversicherung von Rentnern erhobene Beitrag wird nicht um 4 % gemindert.
• Einige gesetzliche Krankenversicherungen erheben einen Zusatzbeitrag. Dieser ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar.
• Grundsätzlich können sowohl Versicherungsnehmer die Beiträge geltend machen als auch Unterhaltsverpflichtete, wenn diese die eigenen Beiträge eines Kindes tragen, für welches Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.
• Prämien zur privaten Krankenversicherung sind in Höhe des Beitragsanteils begünstigt, der auf Vertragsleistungen entfällt, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Kasse entsprechen. Den Basistarif muss grundsätzlich jedes private Krankenversicherungsunternehmen anbieten. Bietet der Versicherungstarif begünstigte und nichtbegünstigte Leistungen, muss der Versicherer den Beitrag anhand der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung aufteilen.
• Nichtbegünstigt sind Beiträge zu Auslands- bzw. Reisekrankenversicherungen, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden.
• Beitragsrückerstattungen, Prämien- und Bonuszahlungen für die Basisabsicherung mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen.
• Sofern der Versicherte zugunsten einer Anwartschaftsversicherung den Anspruch erwirbt, später eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag zu erhalten, werden jährliche Beiträge bis zu 100 € aus Billigkeitsgründen insgesamt wie Sonderausgaben behandelt.
• Erhält ein privatversicherter Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss für seine Krankenversicherung, steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen und mindert die Beiträge zur Basisabsicherung in vollem Umfang. |