Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn
• ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und
• eine oder mehrere Personen gemeinsam beide Unternehmen in der Form beherrschen, dass zwischen diesen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille gegeben ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Besitz- und Betriebsunternehmen im Zulagenrecht einheitlich betrachtet werden, auch wenn beide in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betrieben werden. Eigengewerbliche Tätigkeiten der Besitzgesellschaft stehen dem nicht entgegen. Ein vom Betriebsunternehmen angeschafftes Wirtschaftsgut gehört zulagenrechtlich weiterhin zu dessen Anlagevermögen, wenn es nach der Veräußerung an das Besitzunternehmen aufgrund eines Leasingverhältnisses weiter genutzt wird (Sale-and-lease-back-Vertrag).
Hinweis: Für aktuelle Investitionen im Fördergebiet gilt das Investitionszulagengesetz 2010. Die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen zeigen wir Ihnen in einem Beratungsgespräch gern auf. |