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Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

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Mandanteninformationen

Mietverträge mit Angehörigen
24.03.2009
 

Fremdvergleich ist erforderlich

Schließen Sie mit Angehörigen einen Mietvertrag ab, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen, dass dies unter fremdüblichen Bedingungen geschieht. Halten die vertraglichen Gestaltungen nämlich dem Fremdvergleich nicht stand, wird das Finanzamt mit ziemlicher Sicherheit die Vertragsgestaltung steuerrechtlich nicht anerkennen. Folge: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt können nicht steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
 
So geschehen in einem Fall, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt erst kürzlich entschieden hat. Dort hatten Eltern als Mieter mit ihrem Sohn als Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen, die zu diesem Zeitpunkt noch im Alleineigentum der Mutter stand. Erst kurze Zeit später wurde diese Wohnung auf den Sohn und dessen Ehefrau mit der Auflage übertragen, eine Grundschuld zu übernehmen und wiederkehrende Leistungen an die Mutter und deren Ehemann zu zahlen. Die Richter erkannten dieses Mietverhältnis steuerrechtlich nicht an.
 
Begründung: Ein fremder Mieter, der wie die Mutter gewusst hätte, dass die Wohnung bei Mietbeginn noch in seinem Alleineigentum stand und zukünftig im hälftigen Miteigentum zweier Personen stehen würde, hätte darauf bestanden, dass auch der andere zukünftige Eigentümer als Vermieter mit in den Mietvertrag aufgenommen wird. Nur so könnten im Falle eines Falles beide Vermieter gesamtschuldnerisch insbesondere auf die Überlassung der Mietsache in Anspruch genommen werden. Zudem hätte ein solcher Mieter den Mietzins erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungen und Lasten auf die Erwerber, nicht jedoch bereits für die Zeit davor entrichtet.
 

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