Freiberufler können als Unternehmer ihre Umsätze grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Besteuerung), soweit sie ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern darf. Diese Umsätze müssen bereits bei Beendigung der sonstigen Leistung und somit vor Erhalt des Entgelts versteuert werden. Hierdurch kann es zum Teil zu erheblichen Liquiditätsnachteilen kommen.
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