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Mandanteninformationen

Verfahrensrecht
08.04.2009
 

 

Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit Sie als GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Sind bei Fälligkeit der Lohnsteuer noch liquide Mittel zu deren Zahlung vorhanden, sind Sie solange verpflichtet, diese abzuführen, bis Ihnen durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Die Haftung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Beträge in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die Geschäftsführern zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist.

 

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