Stipendien zur Förderung der Forschung bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung sind für den Stipendiaten von der Einkommensteuer befreit, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Eine deutsche Ärztin hatte von einer französischen Stiftung ein Stipendium für ein Projekt in der Thromboseforschung erhalten. Die Stiftung war in Deutschland zwar weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig, konnte aber nach deutschen Kriterien als gemeinnützig gelten. Zu ihrem Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Stipendien von gemeinnützigen EU-/EWR-Körperschaften ohne inländische Einkünfte steuerfrei sind, sofern sie den Gemeinnützigkeitsanforderungen nach deutschem Recht entsprechen. Eine gemeinnützige Körperschaft oder Personenvereinigung aus der EU oder dem EWR kann somit unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die von der deutschen Einkommensteuer befreit sind.
Hinweis: Stipendien sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Dies soll nach dem Steuervereinfachungsgesetz künftig auch für mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen gelten und somit der begünstigte Personenkreis auch auf Empfänger indirekter Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erweitert werden. |