Um eine körperschaftsteuerliche (und auch gewerbesteuerliche) Organschaft einzurichten, sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Neben der finanziellen Eingliederung ist insbesondere auf den wirksamen (z.B. im Handelsregister eingetragenen) Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zu achten. Dabei gilt es unter anderem, den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden.
Ist die Organgesellschaft (das heißt die abhängige Tochtergesellschaft) keine AG, sondern eine GmbH, gelten trotzdem einige Regelungen des Aktiengesetzes, so auch die zur Verlustübernahme. An die Formulierung einer Verlustübernahmeklausel stellte die Finanzverwaltung jedoch bislang übertriebene Anforderungen.
Leider sind in der Praxis völlig unterschiedliche Klauseln zu finden. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt endlich für Klarheit gesorgt. Die Formulierung „§ 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit für anwendbar erklärt.“ wird danach sowohl von der Finanzverwaltung als auch von den Gerichten akzeptiert. |