Seit 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. fürs Erststudium nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem späteren Beruf besteht. Die Kosten können lediglich mit bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen - nicht aber jahresübergreifend verrechnet - werden.
Handelt es sich um ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium, können die Aufwendungen - etwa für Semesterbeiträge, Fachliteratur und Fahrten - Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
Ob sich die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Uni nach Reisekostengrundsätzen - mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer - absetzen lässt oder über die Entfernungspauschale - nur mit 0,30 € je Entfernungskilometer, also der einfachen Strecke -, entscheidet sich beim Vollzeitstudium danach, ob bzw. wo eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Diese ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften beruflichen Tätigkeit und kann
1. bei einem Präsenzstudium die Universität und
2. bei einem Fernstudium auch die Wohnung sein oder
3. sich an ständig wechselnden Einsatzstellen befinden.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Uni um eine ortsfeste, dauerhafte Einrichtung handelt, an der die Studien betrieben werden und die immer wieder aufgesucht wird. Da diese Voraussetzung bei der Alternative 1 gegeben ist, können die Fahrten hier nur mit der Pendlerpauschale berücksichtigt werden. In den Alternativen 2 und 3 können sie dagegen nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden.
Hinweis: Um den Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen zu können, müssen Sie einen hinreichend konkreten Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus dem angestrebten Beruf sowie die Entstehung und berufliche Veranlassung der Kosten nachweisen. |