Freiberufler, Unternehmer, Landwirte und Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vorzeitig über den Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen.
• Im Geschäftsjahr der Bildung führt das durch eine Gewinnminderung zu einer entsprechenden Entlastung bei der Einkommensteuer.
• Im späteren Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts muss dann der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
• Im Investitionsjahr werden die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die vorgenommene Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt, so dass es per saldo zunächst keine Gewinnauswirkung gibt. Allerdings hat dieser Abzug Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die AfA und die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut, wenn das Ergebnis maximal 410 € beträgt.
Bilden Existenzgründer den Investitionsbetrag bereits vor der Betriebseröffnung, liegt dies vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht: Die Gewinnminderung wirkt sich gewerbesteuerlich noch nicht aus. Die anschließende gewinnerhöhende Hinzurechnung bei der Investition nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Zweck der Steuerförderung für mittelständische Unternehmen können Existenzgründer eine Billigkeitsregel beantragen, wonach die Hinzurechnung nicht in den Gewerbeertrag einbezogen wird, soweit die vorherige Inanspruchnahme den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Diese Erleichterung haben die Finanzminister der Bundesländer beschlossen und wenden sie in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an.
Beispiel: Ein Unternehmer nimmt den Abzugsbetrag vor seiner Betriebseröffnung in 2010 für den Kauf eines Anlageguts von 50.000 € in Anspruch. 2011 - nach der Betriebseröffnung - kauft er den Gegenstand.
Abzug in 2010:
40 % von 50.000 € Gewinnminderung - 20.000 €
Hinzurechnung 2011 Gewinnerhöhung 20.000 €
Anschaffungskosten 50.000 €
Minderung um - 20.000 € - 20.000 €
AfA-Bemessungs-
grundlage 30.000 €
Auswirkung
Einkommensteuer - 20.000 €
Für die Gewerbesteuer kann der Unternehmer die Hinzurechnung von 20.000 € eliminieren. Insoweit fällt sein Gewerbeertrag 2011 entsprechend geringer aus als der Gewinn für die Einkommensteuer. |