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Mandanteninformationen

Schönheitsoperationen - Keine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen
29.04.2011
 

Sind Sie auf dem boomenden Markt der Schönheitschirurgie tätig? Dann nimmt das Finanzamt Ihre Umsätze genau unter die Lupe. Denn reine Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %.

Früher hatte die Finanzverwaltung solche Umsätze als steuerfrei beurteilt. Und selbst nach Aufgabe dieser Rechtsauffassung waren einzelne Oberfinanzdirektionen bei der Besteuerung von Schönheitsoperationen noch gnädig und beließen sie aus Billigkeitsgründen steuerfrei, wenn sie vor dem 01.01.2003 durchgeführt worden waren.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) reine Schönheitsoperationen 2003 erstmals als steuerpflichtig beurteilt hatte, musste er sich kürzlich erneut mit diesem Thema beschäftigen: Die Betriebsprüfung stellte bei einer Fachärztin für plastische Chirurgie fest, dass sie Umsätze aus reinen Schönheitsoperationen steuerfrei belassen hatte, und änderte die entsprechenden Bescheide zu ihren Lasten. In vier vorherigen Betriebsprüfungen hatte das Finanzamt diese Praxis unbeanstandet gelassen.

Nach gescheiterter Klage beantragte die Ärztin, die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen. Laut BFH können Steuern aber nur dann niedriger festgesetzt werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. Sachliche Billigkeitsgründe lagen aber keine vor:

• Die Steuerfestsetzung entsprach dem Gesetzeswortlaut und lief auch nicht den Wertungen des Gesetzes zuwider

• Die BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Schönheitsoperationen hat sich nicht geändert.

• Eine verbindliche Auskunft oder Zusage hat das Finanzamt nicht erteilt.

• Frühere Beurteilungen - auch aufgrund von Außenprüfungen - begründen keine Bindung des Finanzamts für die Zukunft.

• Rechtswidrige Billigkeitsregelungen einzelner Oberfinanzdirektionen begründen auch keinen Vertrauensschutz.

Hinweis: Persönliche Billigkeitsgründe können nur bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden.

 

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