Planen Sie die Renovierung einer Wohnung oder eines Hauses? Dann wissen Sie vielleicht schon, dass die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten davon abhängt, ob Sie das Objekt zur Einkommenserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Während Sie die Aufwendungen bei Vermietung als Werbungskosten in voller Höhe geltend machen können, steht Ihnen bei Eigennutzung nur die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu. Diese beläuft sich auf 20 % der Arbeitskosten und ist auf 1.200 € pro Haushalt und Jahr begrenzt.
In einem Fall des Finanzgerichts Thüringen (FG) renovierte eine Zahnärztin eine leerstehende Wohnung über vier Jahre und zog dann selbst ein. Mit Blick auf die ursprünglich beabsichtigte Vermietung machte sie die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ diese aber unberücksichtigt. Die Richter des FG haben die Entscheidung des Finanzamts nun bestätigt: Es fehlt die zur Anerkennung notwendige Vermietungsabsicht. Um vorab entstandene Werbungskosten ansetzen zu können, müssen Sie den Vermietungsentschluss endgültig treffen und beibehalten. Sie müssen ihn durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen - beispielsweise mittels folgender Maßnahmen:
• dauerhafte Suche nach einem Mieter
• Schaltung detaillierter Zeitungsanzeigen
• Aushänge in Einkaufsmärkten
• Werbung im Internet
• Beauftragung eines Maklers
• Beseitigung von Restmängeln im Objekt
Hinweis: Neben der Aufbewahrung der Rechnungen über Anzeigen oder des Maklerauftrags bietet es sich an, Termine mit Mietinteressenten zu dokumentieren und unter Angabe der Anschrift unterzeichnen zu lassen. |