Kommt es auch in Ihrer Praxis vor, dass Ihnen Patienten aus Dankbarkeit oder aus langjähriger persönlicher Verbundenheit Geschenke machen? Dann stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie diese Zuwendungen zu versteuern sind. In erster Linie denken Sie sicherlich, dass der Vorgang höchstens der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist und bei einem Freibetrag von 20.000 € bei einer Zuwendung durch eine dritte Person keine Steuer anfällt. Jedoch können Patientengeschenke auch Betriebseinnahmen eines Arztes sein, die dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Schenkung durch den Betrieb der Arztpraxis veranlasst wurde.
Mit einem solchen Fall hat sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt. Ein Arzt bekam von einem befreundeten Patienten eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherung geschenkt. Bezugsberechtigt aus dem Versicherungsvertrag war er selbst, im Fall seines Ablebens seine Ehefrau. Aus dieser Versicherung bezog der Arzt eine lebenslange monatliche Leibrente. Den Vorgang zeigte er beim Schenkungsteuerfinanzamt an, den dieses zur weiteren Prüfung an das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt weiterleitete. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung des Leibrentenrechts in Höhe von immerhin 181.512 DM als Betriebseinnahme der Arztpraxis zu versteuern war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gaben die Finanzrichter dem Arzt schließlich recht.
Die Zuwendung des Leibrentenrechts ist danach keine Betriebseinnahme. Hierunter sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb der Arztpraxis veranlasst sind. Davon müssen solche Wertzugänge abgegrenzt werden, deren Zufluss durch private Gründe veranlasst ist. Zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Betriebseinnahme ist, dass die Zuwendung stets einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Gegen den wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb und für eine private Veranlassung sprechen
• die lange freundschaftliche Beziehung zwischen dem zuwendenden Patienten und dem Arzt,
• die Bezugsberechtigung aus dem Vertrag im Todesfall zugunsten der Ehefrau,
• keine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden monatlichen Rentenbetrags,
• keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste anzusehen ist,
• die Art der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversicherung sowie
• der Umstand, dass der Zuwendende zum Zuwendungszeitpunkt bereits alt war und nicht nur der Arzt, sondern auch weitere dem Schenker nahestehende Personen bedacht wurden.
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