Eine körperschaft- und gewerbesteuerliche - also ertragsteuerliche - Organschaft setzt unter anderem voraus, dass die Organgesellschaft (stets eine Kapitalgesellschaft) mit ihrem Organträger einen Ergebnisabführungsvertrag schließt. Organträger können andere Kapital- oder Personengesellschaften und auch natürliche Personen sein.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt hat, muss der Ergebnisabführungsvertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Für Organschaften, die mit einer GmbH begründet werden, muss eine Verlustübernahmeklausel enthalten sein und der Vertrag muss für eine Mindestdauer von fünf Zeitjahren geschlossen werden.
Beispiel: Die A-GmbH bildet anlässlich der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit A als Alleingesellschafter ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 und anschließend abweichende Wirtschaftsjahre (jeweils 01.04. bis 31.03. des Folgejahres). Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Wirkung ab dem 01.04.2009 geschlossen. Er muss folglich eine Mindestlaufzeit bis zum 31.03.2014 vorsehen.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist das effizienteste Mittel, um positive und negative Ergebnisse von Mutter- und Tochtergesellschaft miteinander zu verrechnen. Das funktioniert aufgrund der aktuellen Gesetzeslage leider nur innerhalb Deutschlands. Zahlreiche aktuelle Urteile zur Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten verdeutlichen jedoch das Bedürfnis nach einer grenzüberschreitenden Verrechnungsmöglichkeit. Bis vor kurzem musste eine Organgesellschaft noch sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Diesen doppelten Inlandsbezug hatte die Finanzverwaltung schon Ende März 2011 aufgegeben.
Der BFH hat übrigens auch ein Organschaftsverhältnis zwischen einer inländischen Tochter-GmbH und ihrer britischen Muttergesellschaft anerkannt. Allerdings beschränkte sich die Anerkennung auf die Gewerbesteuer. |