Eigentümer älterer Wohnhäuser (mit Baubeginn vor 1995) sollen energetische Sanierungen komplett - mit jährlich 10 % der Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren - steuerlich geltend machen können. Dazu muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme bestimmte Voraussetzungen nach der Energieeinsparverordnung erfüllen. Insbesondere darf es den Jahresenergiebedarf von 85 % eines vergleichbaren Neubaus und beim Wärmeverlust bestimmte Referenzwerte nicht überschreiten. Als Nachweis soll die Bescheinigung eines Sachverständigen nach einem amtlich vorgegebenen Muster dienen.
Gefördert werden Herstellungskosten und laufende Sanierungsaufwendungen. Der Gesetzentwurf sieht zwei mögliche Vergünstigungen vor:
1. Die erhöhte Abschreibung (AfA) kommt in Betracht, wenn steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden: bei Vermietung als Werbungskosten oder bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten als Betriebsausgaben, sofern die Wohnimmobilie zulässigerweise als Betriebsvermögen ausgewiesen ist.
2. Der Abzug wie Sonderausgaben wird gewährt, wenn das Objekt selbst bewohnt wird - auch wenn in Teilen der Wohnung beispielsweise Familienangehörige kostenlos wohnen.
Um Doppelförderungen zu vermeiden, ist die neue steuerliche Förderung in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Das gilt etwa für die steuerliche Förderung vergleichbarer Aufwendungen für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale. Auch wer zinsverbilligte Darlehen bzw. steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen) erhalten hat, kann nicht nochmals profitieren.
Hinweis: Gefördert werden sollen Maßnahmen, mit denen ab dem 06.06.2011 begonnen wurde bzw. wird und die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen sein werden. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung und - bei genehmigungsfreien Vorhaben - auf die Einreichung der Bauunterlagen abgestellt.
Das Gesetz hat zwar noch nicht alle parlamentarischen Hürden genommen, die staatlichen Subventionen dürften Ihnen aber sicher sein. |