Mit einem elektronischen Fahrtenbuch können alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden. In der Praxis herrscht Unsicherheit, ob ein solches Fahrtenbuch zeitnah geführt ist, wenn der Fahrer den Fahrtanlass erst nachträglich in einem Webportal einträgt.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt: Bei einem elektronischen Fahrtenbuch ist die nachträgliche Eintragung des Fahrtzwecks in einem Webportal zulässig. Dabei muss dokumentiert sein, wer die nachträgliche Eintragung im Webportal wann vorgenommen hat. Für das Merkmal „zeitnahe Eintragung/zeitnahes Führen des Fahrtenbuchs“ wird keine Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen getroffen. Hier wird wie bisher anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft, ob das Merkmal „zeitnah“ erfüllt ist. |