Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich im Regelfall nach dem Nettoentgelt, das der Empfänger für den Bezug einer Leistung aufwendet. Eine Ausnahme gilt für verbilligte Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses an sein Personal oder dessen Angehörige erbringt. Hier berechnet sich die Umsatzsteuer nach der Mindestbemessungsgrundlage. Diese ermittelt sich bei Lieferungen nach
• dem Einkaufspreis (zuzüglich der Nebenkosten) für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder
• den Selbstkosten, sofern kein Einkaufspreis vorliegt. Unter die Selbstkosten fallen alle Kosten, die für den Hersteller bei der Fertigung der Ware anfallen.
Ein Verlag hatte seinen Angestellten verbilligt Tageszeitungen im Abonnement nach Hause geliefert. Als Entgelt berechnete der Arbeitgeber nur die Zustellgebühr. Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist in diesem Fall die Mindestbemessungsgrundlage anwendbar, weil die verbilligte Lieferung aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt wurde. Eigentlich wäre mangels eines Einkaufspreises für die Bemessung der Umsatzsteuer auf die Selbstkosten des Verlags abzustellen. Da die Selbstkosten die regulären Abonnementpreise jedoch überstiegen, ist die Umsatzsteuer nach den niedrigeren regulären Abonnementpreisen zu bestimmen.
Hinweis: Der BFH deckelt die Selbstkosten durch die Höhe des marktüblichen Entgelts. Dadurch fällt die Umsatzsteuer bei der verbilligten Lieferung von Zeitschriften an Arbeitnehmer nicht höher aus als bei einer „regulären“ Lieferung an andere Endverbraucher.
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