Wer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und Gewinn erwirtschaftet, tätigt Überentnahmen und kann seine betrieblichen Schuldzinsen nur begrenzt steuerlich abziehen. In einem solchen Fall wird der Gewinn um einen Betrag von 6 % der Überentnahmen erhöht, damit sich der bereits vorgenommene Schuldzinsenabzug teilweise wieder neutralisiert.
Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob auch die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts während einer Betriebsaufspaltung als Entnahme in diesem Sinne zu werten ist und zur Hinzurechnung von Schuldzinsen führen kann. Er hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist, sofern das Wirtschaftsgut zu Buchwerten übertragen wird.
Hinweis: Sind die Entnahmen niedriger als der Gewinn und die Einlagen, tätigt der Unternehmer Unterentnahmen. Diese wirken wie ein Polster: Der Unternehmer kann sie in späteren Jahren mit Überentnahmen verrechnen.
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