Kosten, die anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise mit dem Pkw anfallen, können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Aufwand steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten zu lassen: entweder mit der Pauschale von 0,30 € pro Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten, die sie im Einzelnen nachweisen müssen.
Mehrere Gerichte haben in jüngster Vergangenheit klargestellt, dass die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze als generelle Schätzung des durchschnittlichen Aufwands zulässig sind und dass der Gesetzgeber die Pauschalsätze nicht laufend an die allgemeine Kostenentwicklung anpassen muss. Berufstätige hatten argumentiert, dass die aus den öffentlichen Kassen gezahlte pauschale Reisekostenvergütung in einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) 0,35 € pro Kilometer beträgt. Die Gerichte haben die analoge Anwendung des höheren Kilometersatzes, der für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt, beim Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dagegen wurde wiederum Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Arbeitnehmer können sich die Option auf mehr Werbungskosten bei Dienst- und Geschäftsreisen offenhalten. Denn Einsprüche, die sich auf die Verfassungsbeschwerde berufen, lässt das Finanzamt ruhen.
Geht es dagegen um die Entfernungspauschale für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht relevant, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkungen darauf haben wird. Insoweit kommt also auch kein Ruhen des Verfahrens in Betracht.
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