Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob anästhesistische Leistungen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte eine Anästhesistin, die bei einem unabhängigen Chirurgen zur Durchführung von Schönheitsoperationen Narkosen verabreichte. Nach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung hier nicht erfüllt. Von der Umsatzsteuer sind nur die Tätigkeiten eines Arztes befreit, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Patienten vorgenommen werden. Ist dagegen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel der ärztlichen Behandlungsleistung, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht.
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