Steuererstattungen vom Finanzamt werden mit 6 % jährlich verzinst, wenn die Zahlung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 beginnt die Verzinsung also ab dem 01.04.2013.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte unlängst entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen sind, weil auch Nachzahlungszinsen seit 1999 nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber allerdings wieder ausgehebelt: Im Erstattungsfall handelt es sich nun doch wieder um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen wir in Ihrer Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, weil vorher keine Steuer einbehalten wurde. Und Nachzahlungszinsen an das Finanzamt dürfen weiterhin nicht Ihre Steuerlast mindern.
Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen geäußert, die das Finanzamt auf Steuererstattungen zahlt. Es stellt dabeinicht nur in Frage, ob die Regel gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, sondern moniert zudem, dass der Gesetzgeber nicht gleichzeitig als Ausgleich den Steuerabzug von Nachzahlungszinsen eingeführt hat. Die einseitige Steuerpflicht für Erstattungszinsen - bis 2008 mit Einkommen- und ab 2009 mit Abgeltungsteuer - könnte daher verfassungswidrig sein. Sie verstößt nämlich gegen das Leistungsprinzip, wonach nur das Nettoeinkommen versteuert werden darf.
Der Gesetzgeber darf zwar grundlegende Systemwechsel herbeiführen. Dafür bedarf es aber eines wirklich neuen Regelwerks. Führt er isoliert die Steuerpflicht für Erstattungszinsen ein und schreibt die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen fort, ist dies höchst zweifelhaft.
Hinweis: Sind Sie mit der aktuellen Gesetzesänderung nicht einverstanden? Zunächst müssen wir Ihre Erstattungszinsen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung dennoch vollständig in der Anlage KAP deklarieren. Dann warten wir auf Ihren Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen und legen erst daraufhin Einspruch gegen den Bescheid ein. Dieser Einspruch kann bis zur endgültigen Entscheidung ruhen. Beim BFH ist zu dieser Frage nämlich bereits ein Revisionsverfahren zu dieser Frage anhängig. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung nicht ändern wird.
|