Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruchnimmt, kann seine Einkommensteuerlast um 20 % der Lohnkosten mindern - maximal um 4.000 € pro Jahr. Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind mit 20 % und einem Höchstbetrag von 1.200 € absetzbar. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können jetzt sogar die Kosten umfangreicher Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.
So hat der BFH zugunsten eines Ehepaares entschieden, das seinen Garten komplett umgestalten ließ und hierfür Lohnkosten von 7.600 € aufgewendet hatte. Das Finanzamt erkannte die Lohnkosten nicht an und argumentierte, durch die Gartenarbeiten sei etwas „Neues“ geschaffen worden; handwerkliche Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme seien nicht begünstigt. Laut BFH ist die Steuerbegünstigung aber auch zu gewähren, wenn die Handwerkerleistung zu Herstellungskosten führt (also etwas „Neues“ schafft). Somit kann auch das erstmalige Anlegen eines Gartens steuerlich gefördert werden.
Hinweis: Das Urteil ist kein Freibrief für den steuermindernden Abzug von Neubaukosten (z.B. eines Einfamilienhauses). Der BFH betont: Bei Neubauten besteht der vom Gesetz geforderte Haushalt noch nicht, so dass eine Neubaumaßnahme auch nicht den erforderlichen Bezug zum Haushalt aufweisen kann. |