Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln und Betriebseinnahmen von mindestens 17.500 € im Jahr erzielen, müssen seit 2005 eine Anlage EÜR abgeben. Auf diesem Vordruck sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuweisen.
Laut Bundesfinanzhof wurde die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR wirksam in einer Rechtsverordnung verankert, die wiederum auf einer verfassungsgemäßen Vorschrift im Einkommensteuergesetz beruht. Die Anlage EÜR ermöglicht eine computergestützte Kontrolle der Gewinnermittlung; sie führt damit zu einer gleichmäßigen Besteuerung aller Unternehmer und vereinfacht das Besteuerungsverfahren für die Finanzämter. Auch eine Benachteiligung gegenüber bilanzierenden Unternehmern besteht nicht, weil auch Bilanzen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln sind. |