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Mandanteninformationen

Vorsteuerabzug - Beabsichtigte Entnahme hat ungeahnte Folgen
04.04.2012
 

Im Regelfall können Sie als Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn Sie einen gelieferten Gegenstand oder eine Dienstleistung (Leistung) für Ihre Ausgangsumsätze verwenden, die der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem gelieferten Gegenstand oder der Dienstleistung und den Ausgangsumsätzen besteht.

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze für den Vorsteuerabzug neu geregelt und dabei die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen. Nach der geänderten Verwaltungsauffassung ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sofern der Unternehmer schon bei Bezug der Leistung beabsichtigt, diese ausschließlich und unmittelbar zu entnehmen.

Beispiel: Ein Autohändler verlost unter seinen Kunden zu Werbezwecken einen Laptop.

Durch die Verlosung liegt eine Entnahme vor, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Bisher konnte der Autohändler bei der Anschaffung des Laptops zunächst die Vorsteuer abziehen. Erst zum Zeitpunkt der Verlosung war die Entnahme als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Hinweis: Bei Geschenken, die zu Werbezwecken an Kunden abgegeben werden, bleibt der Vorsteuerabzug bis zu einem Warenwert von 35 € (netto) erhalten, soweit alle Geschenke an denselben Empfänger innerhalb eines Jahres diesen Betrag nicht überschreiten.

 

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