Operationen, bei denen ein Arzt einem Patienten die Ohren anlegt, sind nicht umsatzsteuerbefreit. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes gefällt.
Die Umsätze aus Ihrer Tätigkeit als Arzt sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei - allerdings nur diejenigen aus Heilbehandlungen. Kosmetische oder plastische Operationen erfasst die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Denn eine Operation muss dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, um begünstigt zu sein. Nur die Tatsache, dass sie ein Arzt durchführt, reicht nicht aus.
Für die Entscheidung im Fall des HNO-Arztes war auch unerheblich, dass es sich nach Ansicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und nach medizinischen Erkenntnissen bei Ohren, die mehr als 2 cm bzw. 30 Grad vom Kopf abstehen, um eine Krankheit handelt. Denn auf die Krankheitsdefinition der WHO kommt es für die umsatzsteuerliche Betrachtung nicht an.
Hinweis: Eine plastische Operation kann jedoch steuerfrei sein, wenn sie medizinisch indiziert ist. Die medizinische Indikation müssen Sie belegen können (Feststellungslast). |