Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Umsatzsteuerfreiheit - Definition der WHO spielt keine Rolle
02.05.2012
 

Operationen, bei denen ein Arzt einem Patienten die Ohren anlegt, sind nicht umsatzsteuerbefreit. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes gefällt.

Die Umsätze aus Ihrer Tätigkeit als Arzt sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei - allerdings nur diejenigen aus Heilbehandlungen. Kosmetische oder plastische Operationen erfasst die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Denn eine Operation muss dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, um begünstigt zu sein. Nur die Tatsache, dass sie ein Arzt durchführt, reicht nicht aus.

Für die Entscheidung im Fall des HNO-Arztes war auch unerheblich, dass es sich nach Ansicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und nach medizinischen Erkenntnissen bei Ohren, die mehr als 2 cm bzw. 30 Grad vom Kopf abstehen, um eine Krankheit handelt. Denn auf die Krankheitsdefinition der WHO kommt es für die umsatzsteuerliche Betrachtung nicht an.

Hinweis: Eine plastische Operation kann jedoch steuerfrei sein, wenn sie medizinisch indiziert ist. Die medizinische Indikation müssen Sie belegen können (Feststellungslast).

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG