Wer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, erhält vom Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid. Darin fordert es die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - und zwar jeweils zum 10.03., zum 10.06., zum 10.09. und zum 10.12. eines Jahres. Diese am Gewinn ausgerichteten, gleichmäßigen Raten sind anhand des Jahresvorauszahlungsbetrags einfach zu berechnen. Sie bewirken aber auch, dass der Steuerzahler schon am 10.06. insgesamt 50 % der Steuern auf seinen voraussichtlichen Jahresgewinn gezahlt hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht 50 % seines Gewinns erwirtschaftet hat.
Diese starre Zahlungsweise war einem Freiberufler aus Baden-Württemberg zu unflexibel. Er wollte erreichen, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen nach dem Gewinn bemisst, den er bis zu dem jeweiligen Vorauszahlungstermin erzielt hat. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen zu Recht in gleich hohen Raten angefordert hat. Das geltende Vorauszahlungssystem haben die Richter als verfassungsgemäß beurteilt.
Hinweis: Sie müssen also weiterhin mit Rücklagen dafür sorgen, dass Sie zum nächsten Vorauszahlungstermin über ausreichende Liquidität verfügen. Gänzlich unflexibel ist das geltende System aber nicht: Stellen Sie im Laufe des Jahres fest, dass Ihr Gewinn geringer oder höher ausfallen wird als im Vorauszahlungsbescheid angenommen, können wir einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Dann berechnet das Finanzamt die ausstehenden Vorauszahlungen neu.
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