Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 abgeschafft. Ab 2012 ist - unter gelockerten Voraussetzungen- dafür ein Sonderausgabenabzug möglich. Das Kind ersten Grades oder das Pflegekind muss nur zum Haushalt des Steuerzahlers gehören und zwischen null und 13 Jahre alt sein.
Für den steuerlichen Abzug müssen die Eltern nicht mehr erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sein. Unverändert sind zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 € jährlich pro Kind abziehbar. Zudem müssen die Kosten weiterhin auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen. Hierunter fallen:
• Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen, bei Tages-/Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
• Beschäftigung von Kinderschwestern oder -pflegern und Erzieherinnen/Erziehern,
• Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
• Beaufsichtigung bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben und
• Kinderbetreuung durch Angehörige auf der Basis fremdüblicher Vereinbarungen.
Hinweis: Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes. |