Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Sie wirken sich steuerlich aber nur aus, soweit sie - zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen - die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, bemisst sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand.
Krankheitskosten, die dem Steuerzahler nur deshalb entstehen, weil er sie sich in der Hoffnung auf eine spätere Beitragsrückerstattung nicht von seiner Krankenkasse erstatten lässt, werden allerdings steuerlich nicht anerkannt. Das geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Wer sich die Kosten also nur aufbürdet, weil er später einen Teil seiner Kassenbeiträge zurückerhalten will, wird steuerlich nicht begünstigt. Die Begründung: Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine Person durch sie tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Diese finale Belastung tritt aber gerade nicht ein, wenn der Steuerzahler auf die zu erwartende Kostenerstattung durch die Krankenkasse freiwillig verzichtet. Wären die Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, würde eine ungerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten. Denn die selbstgetragenen Kosten wären dann nicht nur absetzbar, sondern würden auch noch die Kassenprämien senken. Ein Verzicht auf eine Erstattung nimmt den Krankheitskosten zudem den Charakter der Zwangsläufigkeit, der für außergewöhnliche Belastungen erforderlich ist.
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