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Mandanteninformationen

GmbH-Anteile - Schuldzinsenabzug in Zeiten der Abgeltungsteuer
04.07.2012
 

Seit dem 01.01.2009 können Sie grundsätzlich keine tatsächlichen Werbungskosten mehr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. Stattdessen gewährt das Finanzamt nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Ehepaare). Für GmbH-Gesellschafter gibt es jedoch eine Hintertür: die Veranlagungsoption. Sie können die Abgeltungsteuer auf Gewinnausschüttungen sozusagen „abwählen“ und den individuellen Einkommensteuertarif anwenden, wenn sie

• zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder

• zwischen 1 % und 24,99 % beteiligt und gleichzeitig für die GmbH beruflich tätig sind (z.B. als Geschäftsführer).

Bei Ausübung dieses Wahlrechts können 60 % der Werbungskosten abgezogen werden. Ein einmal gestellter Antrag gilt für das Jahr der Antragstellung und die vier Folgejahre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Schuldzinsen für die Anschaffung eines (im Privatvermögen gehaltenen) GmbH-Anteils von mindestens 1 %, die nach der Veräußerung der Beteiligung anfallen, als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Im Hinblick auf die Veranlagungsoption weist die Oberfinanzdirektion Münster auf Folgendes hin:

• Wurde eine Beteiligung vor dem 01.01.2009 veräußert, kann die Veranlagungsoption nicht ausgeübt werden. Ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten scheidet somit aus.

• Wurde eine Beteiligung nach dem 31.12.2008 veräußert, gelten die Voraussetzungen zur Veranlagungsoption letztmalig für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung als erfüllt.

Beispiel: Ein Alleingesellschafter hat seine GmbH-Anteile fremdfinanziert. In der Steuerer-klärung 2009 übt er seine Veranlagungsoption aus und beantragt den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten. Er verkauft die Beteiligung 2010 (mit verbleibendem Schuldenüberhang). 2011 macht er die nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten geltend.

Er kann die nachträglichen Schuldzinsen 2011 nicht mehr als Werbungskosten geltend machen, weil die Voraussetzungen für die Veranlagungsoption in diesem Jahr zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren.

 

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