Die Eigentümerin eines innerstädtischen denkmalgeschützten Wohnhauses hatte für Sanierungsarbeiten von der Stadt ein zins- und tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 250.000 € erhalten. Diesen Betrag rechnete sie in die Herstellungskosten des Gebäudes ein und zog auf dieser Grundlage in den Folgejahren erhöhte Abschreibungen für Baudenkmäler ab.
Einige Jahre später wandelte die Stadt das Darlehen in einen Zuschuss um; es war deshalb nicht mehr zurückzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Eigentümerin aber schon den Großteil der 250.000 € steuerlich abgeschrieben. Das Finanzamt erkannte ihr zunächst die Abschreibungen für die Zukunft ab (noch nicht abgeschriebene Herstellungskosten: 49.000 €). Um den bereits abgeschriebenen Darlehensteil steuerlich wieder „hereinzuholen“, erfasste es diesen Teil als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Der Bundesfinanzhof hat hingegen entschieden, dass die Darlehensumwandlung steuerlich nicht zu Einnahmen führt. Gemindert werden dürfen nur die Herstellungskosten des Gebäudes, und zwar erst zum Zeitpunkt der Darlehensumwandlung. Somit kann der Eigentümerin nur noch der ausstehende Abschreibungsbetrag von 49.000 € aberkannt werden. Eine rückwirkende Änderung der Abschreibungen ist nicht zulässig.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze gelten nicht nur für Baudenkmäler, sondern sind für alle Fälle relevant, in denen Darlehen später in Zuschüsse umgewandelt werden. |