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EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Einkommensteuer-Richtlinien 2012 - Das erwartet private Steuerzahler
08.08.2012
 

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für neue Einkommensteuer-Richtlinien 2012 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Erläuterungen und Anweisungen für die Finanzbehörden, damit Gesetze und Normen einheitlich angewendet und ungewollte Härten vermieden werden. Obwohl Richtlinien nur für die Finanzverwaltung bindend sind, geben sie auch den Steuerpflichtigen eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Finanzamt. Die neuen Richtlinien sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Soweit es sich lediglich um Erläuterungen der bestehenden Rechtslage handelt, gelten sie bereits für die Vergangenheit. Zu den wichtigsten Neuerungen für private Steuerzahler gehören folgende:

• Steuerfreie Stipendien kann auch eine in der EU ansässige gemeinnützige Körperschaft vergeben, wenn mit dem Land ein Amtshilfeabkommen besteht.

• Die Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben wirkt auch für die Erhöhung des Höchstbetrags beim Realsplitting von 13.805 € um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Leistende übernimmt.

• Eigene Beiträge eines Kindes zur Basiskranken- oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Bei den Eltern können diese als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie das Kind durch Bar- oder Sachleistungen unterstützen. Ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist insoweit ohne Bedeutung.

• Gestundete Studienbeiträge sind erst im Jahr der Tilgung und somit auch nach Abschluss der absolvierten Berufsausbildung noch als Sonderausgaben abziehbar.

• Von den Eltern überwiesene Schulgeldzahlungen sind auch als Sonderausgaben abziehbar, wenn das unterhaltsberechtigte Kind volljährig und daher selbst Vertragspartner der Schule ist (sogenannter Drittaufwand). Abziehbar sind auch Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Bildungsstätte im EU-/EWR-Raum, wenn der Besuch mit dem Internationalen Abitur abschließen soll.

• Unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, dürfen sie nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags einbezogen werden.

Hinweis: Vor allem zum Sonderausgabenabzug und zu den außergewöhnlichen Belastungen enthält der Entwurf viele Detailregelungen. Wir klären gerne gemeinsam mit Ihnen, inwieweit Sie davon betroffen sind.

 

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