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Mandanteninformationen

Alte Lebensversicherung - Steuerpflicht der Zinsen wird gesondert festgestellt
03.10.2012
 

Eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung ist zwar grundsätzlich steuerfrei. Wird sie jedoch während der Versicherungsdauer zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, stellen die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen Kapitaleinkünfte beim Versicherungsnehmer dar. Deshalb muss das Versicherungsunternehmen bei der Auszahlung Kapitalertragsteuer einbehalten.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Folgen der steuerschädlichen Verwendung einer Altpolice dargestellt.

Hinweis: Bei einer sogenannten schädlichen Verwendung unterliegen die Zinsen aus den Sparanteilen der Abgeltungsteuer (einer Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung). Das ist meist günstig, weil die Kapitalerträge dann statt mit dem persönlichen Steuertarif - unabhängig von ihrer Höhe - mit dem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Außerdem erhöhen die einmalig anfallenden Zinseinnahmen nicht die Steuerlast für das übrige Einkommen und führen zu keinem Progressionssprung.

Geregelt wird insbesondere die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der (außer-) rechnungsmäßigen Zinsen: Der Feststellungsbescheid ergeht gegenüber dem Versicherungsnehmer als Steuerschuldner; das Versicherungsunternehmen erhält zudem eine Mitteilung über seine Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer. Sobald der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, wird die Steuerpflicht der Zinserträge verbindlich hinsichtlich der späteren Einkommensteuerveranlagung beim Anleger. Eine Korrektur des Bescheids ist dann nur noch bei besonderen Vorkommnissen zulässig.

Soweit die Zinsen aufgrund einer bestimmten Verwendung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht steuerpflichtig sind, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vor. Dann erteilt das Finanzamt auf Antrag einen negativen Feststellungsbescheid, der auch für die Einkommensteuerveranlagung bindend ist. Das gilt aber nur eingeschränkt. Denn wird er berichtigt, aufgehoben oder geändert und ergeht ein neuer Bescheid über die steuerschädliche Verwendung, hat dies Einfluss auf die steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen. Das kann etwa bei einer zunächst steuerunschädlichen Verwendung passieren, wenn sich aus einer späteren anderweitigen Verfügung durch erneute Beleihung oder Umwidmung des finanzierten Wirtschaftsguts eine erstmalige Steuerpflicht der Zinsen ergibt.

 

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