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Mandanteninformationen

Kindergeld oder –freibeträge - Bei Günstigerprüfung wird Kindergeldanspruch hinzugerechnet
10.01.2013
 

Die Begriffe Kindergeld und Kinderfreibeträge sind Ihnen sicher geläufig - doch wissen Sie auch, was eine Günstigerprüfung ist? Dabei kontrolliert das Finanzamt bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung, ob die Berücksichtigungder sogenannten kindbedingten Freibeträge (Kinderfreibetrag von 2.184 €, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 €) zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt als der Kindergeldanspruch. Ist das so, zieht es die Freibeträge in Ihrem Steuerbescheid ab und schlägt den Kindergeldanspruch auf die tarifliche Einkommensteuer auf.

Beispiel: Die zusammenveranlagten Eheleute hatten für ihre Tochter ganzjährig einen Kindergeldanspruch von insgesamt 2.208 €. Sie erzielten ein zu versteuerndes Einkommen von 85.000 €. Die Günstigerprüfung im Einkommensteuerbescheid 2011 fällt wie folgt aus:
Einkommensteuer ohne Gewährung
der Kinderfreibeträge 19.848 €
Einkommensteuer bei Gewährung
der Kinderfreibeträge 17.294 €
entlastende Wirkung der Freibeträge 2.554 €
Die Steuerersparnis liegt über dem Kindergeldanspruch von 2.208 €. Somit zieht das Finanzamt die Kinderfreibeträge im Einkommensteuerbescheid ab und erhöht die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) haben sich kürzlich Eheleute gegen die Hinzurechnung ihres Kindergeldanspruchs von 2.926 € gewandt, weil sie für ihre Kinder weder Kindergeld beantragt noch bezogen hatten. Doch der BFH stellte klar, dass für die Günstigerprüfung allein der Anspruch auf Kindergeld entscheidend ist.

 

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