Wer Handwerker in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 % der Kosten - maximal 1.200 € - in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. durch eine Putzfrau) setzt der Fiskus ebenfalls mit 20 % an - hier liegt der Höchstbetrag allerdings bei 4.000 € pro Jahr. Nicht nur Hauseigentümer können von diesem Steuerbonus profitieren, auch Mieter sind begünstigt, wenn
• ihre Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten und
• ihr Anteil an den Aufwendungen aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters (bzw. Hausverwalters) hervorgeht.
Ihre Kosten für regelmäßige Dienstleistungen (z.B. Treppenhausreinigung) dürfen Mieter bereits in dem Jahr abziehen, in dem sie die Nebenkosten vorauszahlen. Einmalige Aufwendungen (z.B. für Handwerker) dürfen jedoch erst in dem Jahr angesetzt werden, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Mieter allerdings keine pauschalen Zahlungen für Schönheitsreparaturen als Handwerkerleistungen geltend machen, die vollkommen losgelöst davon sind, ob und in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung vornehmen lässt. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar eine Pastorendienstwohnung bewohnt und monatlich 78 € für Schönheitsreparaturen ans Kreiskirchenamt gezahlt. Die Besonderheit: Die Pauschalen wurden nicht auf einem gesonderten Konto für die Mieter angesammelt, sondern die Schönheitsreparaturen wurden aus einem zentralen Fonds des Vermieters finanziert. Da sie mit keiner konkreten Leistung zusammenhingen, beurteilte der BFH die Pauschalen nicht als Aufwand für Handwerkerleistungen. Auch waren sie nach dem Urteil nicht mit „normalen“ begünstigten Nebenkosten vergleichbar, die der Vermieter in der Jahresabrechnung abrechnet. Denn auch hierzu fehlte der Bezug zwischen Zahlung und Leistung. |