Sowohl Steuernachzahlungen als auch -erstattungen, die nach Ablauf von 15 zinslosen Monaten zufließen, werden mit einem Satz von 0,5 % monatlich verzinst. Gemessen wird ab dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zwar entschieden, dass die Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige auszahlt (Erstattungszinsen), nicht mehr besteuert werden sollen, soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind. Denn auf der anderen Seite konnten Nachzahlungszinsen ans Finanzamt seit 1999 auch nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Doch wurde dieses Urteil durch das Jahressteuergesetz 2010 ausgehebelt, so dass Erstattungszinsen wieder als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen gelten.
Für die Körperschaftsteuer hatte das BFH-Urteil allerdings keine Bedeutung. Denn Kapitalgesellschaften verfügen über keine außerbetriebliche Sphäre, so dass alle Erlöse - auch die Erstattungszinsen - Betriebseinnahmen sind. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer, bei der diese Zinsen ebenfalls weiter zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, während Nachzahlungszinsen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bleiben. Legen Sie gegen Ihren Körperschaft- oder Gewerbesteuermessbescheid mit der Begründung Einspruch ein, die steuerliche Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, wird Ihnen das Finanzamt also keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Hinweis: Nach diversen Urteilen, Beschwerden und Rügen wurde hinsichtlich der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften Verfassungsbeschwerde eingelegt. Stützen Sie Ihren Einspruch auf das anhängige Verfahren, ruht Ihr Einspruchsverfahren - Ihr Fall bleibt also immerhin offen. |