Beziehen Sie verbilligte Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber, sollten Sie zwei Vorschriften im Einkommensteuergesetz kennen:
1. Rabattfreigrenze: Vorteile von bis zu 44 € pro Monat bleiben steuerfrei. Zur Vorteilsermittlung wird der günstigste Preis am Markt mit der Zahlung des Arbeitnehmers verglichen.
2. Rabattfreibetrag: Für Belegschaftsrabatte können Arbeitnehmer einen Freibetrag von 1.080 € pro Jahr nutzen. Zur Vorteilsberechnung wird der tatsächlich gezahlte Preis mit 96 % des Endpreises verglichen, zu dem die Ware fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.
Hinweis: Beim Überschreiten einer Freigrenze wird der komplette Betrag steuerpflichtig (auch derjenige unterhalb der Grenze) - beim Überschreiten eines Freibetrags hingegen nur der übersteigende Betrag.
Die zweite Variante scheint für Sie als Arbeitnehmer auf den ersten Blick vorteilhafter zu sein, da der Vergleichspreis nur mit 96 % einfließt (Bewertungsabschlag) und der Rabattfreibetrag großzügiger bemessen ist als die monatliche Freigrenze von 44 €. Dennoch kann es manchmal günstiger sein, die Rabattfreigrenze zu nutzen, nämlich dann, wenn der günstigste Preis am Markt besonders niedrig ist. In solchen Fällen räumt Ihnen der Bundesfinanzhof (BFH) mittlerweile ein Wahlrecht ein: Sie dürfen den Rabattfreibetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung abwählen und für Ihren Belegschaftsrabatt die Besteuerung nach den Regelungen zur 44-€-Rabattfreigrenze beantragen.
Die Finanzverwaltung hat ein solches Wahlrecht bislang abgelehnt. Ob sie ihren Standpunkt nach dem BFH-Urteil ändern wird, bleibt abzuwarten |