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Mandanteninformationen

Beruflich reisen I - Pauschbeträge für 2013 veröffentlicht
26.02.2013
 

Üben Sie Ihre Tätigkeit außerhalb der Praxis, des Krankenhausbetriebsgeländes oder Ihres häuslichen Arbeitszimmers aus, fällt zumeist eine Geschäfts- oder Dienstreise an. Dann können Sie über den Reisekostenabzug nicht nur ein günstiges Kilometergeld von 0,30 € je gefahrenen Kilometer, sondern auch die tatsächlichen Übernachtungskosten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen, die ab dem 01.01.2013 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen neu festgesetzt. Diese gelten nicht nur für Geschäftsreisen, sondern auch für die doppelte Haushaltsführung im Ausland sowie für steuerfreie Reisekostenvergütungen vom Arbeitgeber.

In der alphabetisch aufgebauten Länderliste finden Sie die Verpflegungspauschalen - gestaffelt nach Abwesenheitsdauer - und die Übernachtungspauschalen. Die Beträge haben sich zwar nicht für alle Länder verändert, wohl aber für viele häufig aufgesuchte Staaten und für einzelne Großstädte, für die es separate Beträge gibt.

Bei Reisen vom In- ins Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit erreichen. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage nach Deutschland ist der Wert des letzten ausländischen Tätigkeitsorts maßgebend. Bei nichtaufgeführten Ländern gilt der Pauschbetrag für Luxemburg und bei Übersee- bzw. Außengebieten der Pauschbetrag für das Mutterland.

Hinweis: Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Sie die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht absetzen. Hierfür sind nur die tatsächlichen Aufwendungen relevant. Sie müssen dem Finanzamt also die Hotelrechnung vorlegen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Übernachtung aber bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei erstatten.

Bei Auslandsübernachtungen ist das Frühstück häufig nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall genügt ein handschriftlicher Vermerk auf der Hotelquittung, dass die Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten. Dann können Sie die Verpflegungspauschalen und die tatsächlichen Übernachtungskosten in voller Höhe abziehen.

Lautet die Hotelrechnung in Fremdwährung, muss der Betrag in Euro umgerechnet werden. Es empfiehlt sich also, den Bankbeleg über den Devisenumtausch oder einen Kontoauszug über die Belastungen aufzubewahren.

 

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