Die Bemessung der Grundsteuer basiert auch heute noch auf den Wertverhältnissen von 1964. Für die Einheitsbewertung von Grundbesitz nach diesen Wertverhältnissen hat die Verwaltung nun bestimmt, wie die Ausstattungsgüte von Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum, Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken zu ermitteln ist. Das Ergebnis dieser Bewertung beeinflusst nicht nur die Höhe der Endpreise. Da die Gemeinden ihre Hebesätze auf den Einheitswert anwenden, wirkt er sich auch auf die Abgabenbelastung der Eigentümer und Mieter durch Nebenkosten aus.
Für die Einordnung gibt es - wie auch beim Mietspiegel - vier verschiedene Ausstattungsgruppen: einfach, mittel, gut und sehr gut. Hierzu wurden neue Vordrucke EW 103, 103.1 und 103.2 mit Stand November 2012 herausgegeben. Ein Grundstück ist in der Regel in diejenige Ausstattungsgruppe einzuordnen, in die die überwiegende Anzahl seiner Einzelmerkmale fällt.
Beispiele:
• Eine sehr gute Ausstattung erfordert mindestens drei Bauteile mit sehr guten Ausstattungsmerkmalen.
• Die Ausstattung von Wohnungen mit Sammelheizung, Warmwasser sowie Bad und WC gilt als gut.
• Für ein Bad mit besonderer und/oder hochwertiger Ausstattung sprechen etwa ein Doppelhandwaschbecken, hochwertige Materialien für Böden und Wände (z.B. Marmor, Naturstein) und eine hochwertige Sanitärausstattung (z.B. wasserabweisende Elemente, Strukturheizkörper).
• Eine Einbauküche hat dann eine sehr gute Ausstattung, wenn diese hochpreisig war (z.B. Massivholz- oder Designerküche)
oder hochwertige Küchengeräte bereithält (z.B. Herd mit Ceranfeld oder aufwendige Möbel wie Mittelinsel oder Eckschränke).
Hinweis: Bis zur Klärung der Frage, ob die Einheitsbewertung noch verfassungsgemäß ist, erlassen die Finanzämter Bescheide in diesem Punkt nur noch vorläufig. |